Grafisches Symbol: angekreuzter Kreis Volksentscheid 2009

über die Einführung des Wahlpflichtbereichs Ethik/Religion

 
 
Name und Anschrift der Trägerin:

Pro Reli e.V.
Tölzer Straße 25
14199 Berlin

 
 
Abgestimmt wird über den Gesetzentwurf über die Einführung des Wahlpflichtbereichs Ethik/Religion, der im Amtsblatt für Berlin vom 6. März 2009, Seite 570, veröffentlicht ist und im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:

Ethik-, Religions- oder Weltanschauungsunterricht werden als gleichberechtigte ordentliche Unterrichtsfächer in den öffentlichen Schulen Berlins angeboten. Jede Schülerin und jeder Schüler an allgemeinbildenden Schulen muss eines dieser Fächer belegen. Schülerinnen und Schüler dürfen - bei einem Alter bis 14 Jahren ihre Eltern - frei wählen, an welchem dieser Fächer sie teilnehmen.  
 

 
 
Wortlaut des Gesetzentwurfs:

 
 
Gesetz über die Einführung des Wahlpflichtbereichs Ethik/Religion
Vom ...

Das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird wie folgt geändert:  
 

1. § 12 Abs. 6 Satz 1, 7, 8 und 9 werden aufgehoben. (PDF)  
 

2. § 13 erhält folgende Fassung:  

"§ 13
Religions- und Ethikunterricht

(1) Religions- und Ethikunterricht sind an den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer. Alle Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen nehmen entweder am Religions- oder am Ethikunterricht teil. Dabei soll zwischen den Fächern kooperiert werden. Einzelne Unterrichtseinheiten können gemeinsam durchgeführt werden. Religions- und Ethikunterricht werden in jeder Jahrgangsstufe der allgemeinbildenden Schulen mit zwei Wochenstunden erteilt.  

(2) Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Hierbei kommen nur solche Vereinigungen in Betracht, welche die Gewähr der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit bieten und deren Bestrebungen und Tätigkeiten auf die umfassende Pflege eines religiösen Bekenntnisses ausgerichtet und deren Mitglieder auf dieses Bekenntnis verpflichtet und durch dieses Bekenntnis verbunden sind. Lehrkräfte bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaften.  

(3) Die Erziehungsberechtigten bestimmen, an welchem Unterricht gemäß Absatz 1 ihre Kinder teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den einzelnen Schülerinnen und Schülern zu. Wird keine Bestimmung getroffen oder findet der gewählte Religionsunterricht nicht statt, so nimmt die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler am Ethikunterricht teil.  

(4) Für Weltanschauungsgemeinschaften gelten Absatz 1 bis 3 entsprechend."  

3. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.  

 
 
Begründung zum Gesetzentwurf:

Ethik ist seit dem Schuljahr 2006/2007 für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 verpflichtendes Lehrfach. Daneben haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, den von den Religionsgemeinschaften angebotenen Religionsunterricht zu besuchen. Dies bedeutet eine doppelte Belastung für die Kinder, die auf religiöse Schulbildung nicht verzichten wollen.  
 

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, dass Ethik und Religionsunterricht (bzw. Weltanschauungsunterricht) ordentliche Schulfächer in einem so genannten Wahlpflichtbereich werden. Damit wird die religiös geprägte Schulerziehung der allgemeinen ethischen Bildung gleichgestellt und eine echte Wahlfreiheit geschaffen.  
 

Die Aufhebung von § 12 Abs. 6 Satz 1, 7, 8 und 9 ist vor diesem Hintergrund zu verstehen. Da § 12 Abs. 6 Satz 1 Ethik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 zum alleinigen, ordentlichen Lehrfach ohne Abwahlmöglichkeit macht, ist seine Streichung zwingend. Die Streichungen von § 12 Abs. 6 Satz 7 bis 9, die im Wesentlichen die Kooperation zwischen Ethik und Religionsunterricht regeln, sind rein rechtstechnischer Natur, da diese Kooperation im neuen § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 festgeschrieben ist. Andererseits bleibt die in § 12 Abs. 6 Satz 2 bis 6 festgeschriebene Zieldefinition von Ethik erhalten.  
 

Mit § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird die Einführung eines sogenannten Wahlpflichtbereichs festgeschrieben: Ethik und Religion werden ordentliche Schulfächer an den öffentlichen Schulen Berlins, wobei sich die Schülerinnen und Schüler an den allgemeinbildenden Schulen frei zwischen Ethik und Religion entscheiden können. Das heißt, nur eines der beiden Fächer muss belegt werden. Die Einführung dieses Wahlpflichtbereichs gilt an den allgemeinbildenden Schulen für alle Jahrgangsstufen. Das jeweilige Fach wird grundsätzlich zweistündig unterrichtet, wobei an der gymnasialen Oberstufe im Hinblick auf das Kurssystem bezüglich des Stundenumfangs durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen getroffen werden können.  
 

In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird - wie in anderen Bundesländern auch - festgeschrieben, dass die Religionsgemeinschaften den Inhalt des Religionsunterrichts selbst bestimmen können. Gleichzeitig wird mit § 13 Abs. 1 Satz 1 festgelegt, dass der Staat - da Religion als ordentliches Lehrfach unter staatlicher Verantwortung erteilt wird - in der Pflicht steht, die Rechts- und Verfassungstreue dieses Unterrichts zu kontrollieren. § 13 Abs. 2 Satz 2 verhindert, dass verfassungsfeindliche Vereinigungen Religionsunterricht erteilen können. § 13 Abs. 2 Satz 3 gewährt den Religionsgemeinschaften hinsichtlich der Lehrerauswahl für den jeweiligen Religionsunterricht ein Entscheidungsrecht.  
 

§ 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 schreibt fest, dass bis zum vollendeten 14. Lebensjahr der Schülerinnen und Schüler die Eltern die Fächerwahl zwischen Ethik und Religion treffen, danach die Kinder oder Jugendlichen selbst. Treffen die Eltern oder die Jugendlichen keine Entscheidung oder findet der entsprechende Religionsunterricht nicht statt, ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 die Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtend.  
 

In § 13 Abs. 4 werden Weltanschauungsgemeinschaften den Religionsgemeinschaften gleichgestellt."