
Ein Volksbegehren mit dem Ziel des Erlasses eines Gesetzes oder der Fassung eines sonstigen Beschlusses ist erfolgreich, wenn mindestens 7% der Stimmberechtigten (ca. 173 000) zugestimmt haben.
Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses ein Volksentscheid herbeigeführt werden.
Die Frist kann nach Anhörung der Vertrauenspersonen vom Senat auf bis zu acht Monate verlängert werden, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder mit anderen Volksentscheiden durchgeführt werden kann.
Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Gesetzentwurf oder den begehrten sonstigen Beschluss inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt. Das Abgeordnetenhaus hat dies ausdrücklich kenntlich zu machen.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin kann einen eigenen Gesetzentwurf oder sonstigen Beschlussentwurf zur gleichzeitigen Abstimmung vorlegen. Dieser Gesetzentwurf oder sonstige Beschlussentwurf muss spätestens 60 Tage vor dem Tag des Volksentscheids beschlossen sein.